Beschluss OLG Düsseldorf vom 20.07.2021, Aktenzeichen 1 UF 74/21:

Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind i.S.des § 1628 BGB.

Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist gemäß § 22 KunstUrhG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.

Die Rechtfertigung von Verwendung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 1 lit. a) DSGVO erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.

Es entspricht gemäß §§ 1628, 1697 a BGB regelmäßig dem Kindeswohl am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr dafür bietet, die weitere Bildverbreitung zu verhindern. Dabei ist allein auf die konkrete rechtswidrige Bildverbreitung abzustellen, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein Elternteil in einem anderen Fall eine unrechtmäßige Verbreitung von Fotots des Kindes veranlasst oder zugelassen hat.