Aus ErbR 8.2020 S. 531 ff

Aufsatz von Prof. Dr. med. Tilman Wetterling

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Schlussbetrachtung:

Aus einer Vermüllung der Wohnung oder einer Verwahrlosung kann nicht sicher auf eine bestimmte psychiatrische Diagnose oder eine fehlende Geschäfts-und Testierfähigkeit geschlossen werden. Es bestehen bei den Betreffenden aber sehr häufig neuropsychologische Auffälligkeiten, die hinsichtlich ihres Ausprägungsgrades genau zu betrachten sind. Bei einem schweren Ausprägungsgrad dieser Störungen ist die freie Willensbestimmung ausgeschlossen.