Zu den Ansprüchen der Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger,gegen einen im Besitz der Sparbücher befindlichen Vorsorgebevollmächtigten, der sich nach dem Tod der Erblasserin das auf den Sparkonten befindliche Guthaben hat auszahlen lassen.

Näheres aus dem Urteil des OLG Brandenburg vom 04.09.2019 4 U 128/17

Fundstelle: ErbR 2019, 774 ff