Beschluß vom 22.01.2018, 1 BvR 2616/17

1.Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, den Gerichten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennt lebender Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorzugeben und eine abweichende gerichtliche Regelung als Ausnahme auszugestalten.

2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Fachgerichte die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ablehnen, weil das Verhältnis zwischen den Eltern hoch strittig sei und nicht die für die Begründung eines solchen Wechselmodells erforderlichen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten erkennen lasse.

Verfassungsnorm: Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz; UN-Kinderrrechtskonvention.