Beschluss des 12. Senats des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16

"..........

2. Leitsatz: Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zu Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Falle ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote berechnet werden.

3. Leitsatz: Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang nachzuweisen

..........."

Die Übersetzung:

Wenn Ehegatten während der Ehe das hohe Familieneinkommen für Konsumzwecke ausgegeben haben, wird dem Unterhaltsberechtigten (meistens die Ehefrau) in Zukunft die Darlegung des eigenen Bedarfs erleichtert. Ohne Nachweis der Notwendigkeit kann zum Beispiel eine Quote von 3/7 des bereinigten Gesamteinkommens als Unterhalt verlangt werden. Nach der aktuellen Fassung der Düsseldorfer Tabelle ist die "Schallgrenze" für die Anwendung der Quotenmethode ein Betrag von 11.000,--€. Dem Unterhaltsschuldner (meistens der Ehemann) bleibt es unbenommen, die Quote zu widerlegen, zum Beispiel durch den Nachweis der Verwendung der Einkünfte nicht für Konsum, sondern für Vermögensbildung und Altersvorsorge.