Das neue Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)ist rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft getreten. Der Anspruch besteht unter bestimmten Voraussetzungen nun auch für Kinder bis zur Volljahrigkeit. Achtung: Wer rückwirkend zum 01.Juli 2017 Ansprüche geltend machen möchte, muss seinen Antrag bis spätestens zum 30. September 2017 stellen. Antragsformulare gibt es bei allen Jugendämtern und werden in der Regel auch online angeboten. Quelle: AG Familienrecht Newsletter 09 - 2017.