Wenn die Regelung nicht hinreichend bestimmt ist, ist sie nicht mit Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG vollstreckbar. Ein Tun oder Unterlassen kann nur dann sanktioniert werden, wenn die entsprechenden Pflichten der betroffenen Person zweifelsfrei aus dem Vollstreckungstitel hervorgehen. Dies ist mit Blick auf das in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltene Bestimmtheitsgebot erforderlich.
Eine nachträgliche Aufnahme des Umgangsverbots ist im Rahmen eines Abänderungsverfahrens möglich, in welchem das Amtsgericht prüfen muss, ob dafür triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 5.6.2023, Az.:6 WF 68/23;
ebenso im Ergebnis OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2023, Az.: 9 WF 2/23;
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2021, Az.: 6 WF 202/21.
Quelle: AG FamRecht